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Widerrufsrecht, AGB, Webshops
janolaw: Neue Abmahnwelle droht

Online-Händler, insbesondere eBay-Händler, sind einer neuen Abmahnwelle ausgesetzt. Wer in seiner Widerrufsbelehrung den Verbraucher darauf hinweist, dass er im Fall des Widerrufs bei Waren bis zu 40,- Euro die Rücksendekosten zu tragen habe, muss di


Es liegen mittlerweile mehrere Gerichtsentscheidungen vor, die das Fehlen einer solchen AGB-Regelung als wettbewerbswidrig eingestuft haben. Von einer gefestigten Rechtsprechung kann zwar noch nicht ausgegangen werden, rein vorsorglich sollten aber Online-Händler folgende Maßnahmen treffen: Verzicht auf die 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung oder Aufnahme einer entsprechenden vertraglichen Regelung in die AGB. Ein Verzicht hat zur Folge, dass ein Händler nach einem Widerruf zwar in jedem Fall die Rücksendekosten zu tragen hat, er aber keine Abmahnung in diesem Bereich mehr befürchten muss.

Sollen hingegen dem Kunden die Rücksendekosten vertraglich auferlegt werden, ist nach den aktuellen Gerichtsentscheidungen eine zusätzliche Regelung in den AGB zwingend erforderlich. Daraus ergibt sich aber das Folgeproblem einer abmahnfesten AGB-Formulierung. Nach dem Gesetzeswortlaut (vgl. § 357 Abs. 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) dürfen dem Verbraucher nur die „regelmäßigen“ Rücksendekosten auferlegt werden. Die Formulierung in der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung spricht hingegen nur von den Kosten der Rücksendung. Die Muster-Widerrufsbelehrung und Formulierung in den AGB müssten eigentlich übereinstimmen, durch die zusätzliche Aufnahme des Worts „regelmäßig“ in die Muster-Widerrufsbelehrung würde aber deren Schutzfunktion aufgehoben. Denn die Muster-Widerrufsbelehrung schützt nur dann vor Abmahnungen, wenn sie vom Wortlaut her unverändert übernommen wird. Weiterhin stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang der Verbraucher darüber aufgeklärt werden müsste, was mit „regelmäßigen Kosten“ gemeint ist. Es ist zu erwarten,  dass bald Gerichte mit der Klärung dieser Frage beschäftigt werden.

Meldung von xt:Commerce Partner janolaw